Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung
Noch unmittelbar vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verabschiedet. Für häusliche Feuerstätten sollen demnach in Zukunft strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten gelten. Außerdem werden Mindestwirkungsgrade vorgegeben.
Damit werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. Die Einhaltung der neuen Anforderungen wird in einer Typprüfung in dafür vorgesehenen Prüfstellen ermittelt. Kontrollmessungen beim Betreiber der Feuerstätte sind dagegen nicht vorgesehen. Für die Einhaltung der Anforderungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen sind lange Übergangsfristen geplant, die schrittweise ab 2014 gelten sollen. Geräte, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit einer geeigneten Emissionsminderungs-Maßnahme, also einem Filter, ausgerüstet oder ausgetauscht werden.
Ausgenommen von einer Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht sind Grundöfen, Kochherde, Backöfen und Badeöfen, offene Kamine für den gelegentlichen Betrieb sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Auch wenn eine Herstellerbescheinigung vorliegt oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m3 und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m3 nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb weiterhin möglich. Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem auch Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
Betroffen von einer Nachrüstung oder einem möglichen Austausch sind somit nur ältere Geräte, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und lediglich als Zusatzheizung dienen. Maßgeblich ist hierbei das Jahr der Typprüfung; das Prüfdatum steht auf dem Typenschild. Für Öfen, die 1974 oder früher geprüft worden sind, gilt der 31.12.2014 als Stichtag. Diese Modelle sind dann mindestens 40 Jahre alt. Es folgen in drei weiteren Schritten: Bis zum Jahresende 2017 die Prüfreihen von 1975 bis 1984, zum Ende des Jahres 2020 die Jahre 1985 bis 1994 und zu Ende 2024 alle Prüfungen ab 1995 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
Abschließend steht noch die Entscheidung des Bundesrates aus. Weitere Informationen im Internet unter www.bundestag.de.
Unser Tipp: Lassen Sie sich bereits heute beim Kauf einer neuen Feuerstätte die Einhaltung der geplanten gesetzlichen Vorgaben schriftlich bestätigen!
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